(EhfG)
Entwicklungshelfer-Gesetz

Ausfertigungsdatum: 18.06.1969


§ 16 EhfG Feststellung der Leistungen, Verwaltungszuständigkeit

(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf Antrag festgestellt.

(2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) (weggefallen)