(EheschlRWirkgG)
Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

Ausfertigungsdatum: 29.03.1951


§ 3 EheschlRWirkgG

Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.