Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,
- 1a.
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einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,
- 2.
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ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,
- 2a.
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entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
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entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommengeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,
- 3a.
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entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,
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entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,
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entgegen Anhang IX
- a)
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Kapitel B Teil B oder C ein Rind,
- b)
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Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,
- c)
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Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,
- d)
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Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,
- e)
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Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder
- f)
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Kapitel H Samen oder einen Embryo
einführt.