Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1084), mit folgenden Maßgaben:
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(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBl. I Nr. 10 S. 124) erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem
Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestellten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige zu bestätigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln.(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen Behörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllt.(5) § 14 Abs 2. des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
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(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis stellen.(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.
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(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstellungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende Tätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann.(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.
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(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel, das ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes ist und sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befindet oder nach Abschnitt II der Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 479) zugelassen ist, als zugelassen. In dem Gebiet, in dem das
Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das Arzneimittel entsprechend den Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) hergestellt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Arzneimittel, das nach dem
Arzneimittelgesetz zugelassen oder registriert ist oder nach § 7 als zugelassen gilt. Eines Zertifikates nach Satz 2 bedarf es nicht für die Herstellungsschritte, die in dem Gebiet, in dem das
Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach dem
Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird oder das Arzneimittel durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem
Arzneimittelgesetz freigestellt ist.(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4, 4a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur Zulassung oder Registrierung nach dem
Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1086), unterliegen und sich bei Wirksamwerden des Beitritts im Verkehr befunden haben.
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§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.