EG-Recht-Überleitungsverordnung (EGRechtÜblV)
Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

Ausfertigungsdatum: 18.12.1990


Anhang 1 EGRechtÜblV zu Anlage 1 Anordnung über die Liefermengen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 Vom 22. August 1990

§ 1
(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferungen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge einbehalten und abgeführt wird.

(2) Liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokratischen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnehmen soll.

(3) Liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen, daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung wahrnimmt.

(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
§ 2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte landwirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.
Berlin den 22. August 1990

Staatssekretär im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft Dr. Schwarze
Anlieferungsmengen für Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Bezirk Milchmenge in kt
Berlin 7,5
Cottbus 317
Dresden 513
Erfurt 374
Frankfurt 250
Gera 267
Halle 381
Chemnitz 507
Leipzig 363
Magdeburg 494
Neubrandenburg 448
Potsdam 467
Rostock 392
Schwerin 446
Suhl 138,5
DDR gesamt 5.365