Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt oder
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entgegen Anlage 3 Kapitel I Nr. 8 Buchstabe d Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.