EG-Bus-Durchführungsverordnung (EGBusDV)
Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Ausfertigungsdatum: 04.05.2012


§ 2 EGBusDV Zuständige Behörden

(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.

(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständig für

1.
die Mitteilungen an die Kommission über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die Gesamtzahl der gültigen Genehmigungen im Linienverkehr und die Daten zur Kabotage, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr von in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde, nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
2.
die Übermittlung der statistischen Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchgeführt werden, an die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
3.
die Übermittlung der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,
4.
die Mitteilung über schwere oder wiederholte Verstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, nach Artikel 22 Absatz 1 des Interbus-Übereinkommens.