Ausfertigungsdatum: 21.12.1974
(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich
für das erste Kind | 10 Deutsche Mark, | |
für das zweite Kind | 25 Deutsche Mark, | |
für das dritte und vierte Kind je | 60 Deutsche Mark, | |
für jedes weitere Kind | 70 Deutsche Mark. |
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
für das zweite Kind | 25 Deutsche Mark, | |
für das dritte und vierte Kind je | 60 Deutsche Mark, | |
für jedes weitere Kind | 70 Deutsche Mark. |