Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Ausfertigungsdatum: 17.02.2015


§ 4 EEV Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.