Ausfertigungsdatum: 20.03.2018
(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber vor Abschluss dieses Vertrags eine Garantie einer Bank oder den Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments in Höhe der erwarteten Durchschnittssumme der pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG übergeben, („Bankgarantie“/„Revolvierende Bankgarantie“). Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten zugrunde gelegt. Die Bankgarantie und das gleichwertige Finanzinstrument dienen der Sicherung aller Ansprüche des Mauterhebers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Sie müssen eine Zahlung auf erstes Anfordern vorsehen.
(2) Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut gegeben werden, das seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der EFTA hat. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbindlichkeiten von mindestens A3 (Moody´s) bzw. A- (S&P oder Fitch) aufweisen und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody´s) bzw. A-2 (S&P) bzw. F-2 (Fitch) aufweisen. Verschlechtert sich das Rating des Kreditinstituts während der Laufzeit der Bankgarantie, sodass die vorstehend genannten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des schlechteren Ratings, eine Bankgarantie eines Kreditinstituts, das die in diesem Absatz genannten Mindestvorgaben erfüllt, zu übergeben.
(3) Sofern ein anderes Finanzinstrument als eine Bankgarantie zur Sicherung der Mauteinnahmen vorgehalten wird, muss dieses einer Bankgarantie, die die genannten Kriterien in Absatz 2 erfüllt, gleichwertig sein. Ein Finanzinstrument ist gleichwertig, wenn es denselben Grad an Sicherheit wie eine Bankgarantie bietet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Gesellschafter des Anbieters eine Kapitalintakthalteerklärung in Bezug auf den Anbieter abgeben und eine der zu besichernden Summe angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht im Ermessen des Bundesamtes für Güterverkehr.
(4) Die Garantieerklärung oder der Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments muss vom Anbieter in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung übergeben werden. Die Laufzeit der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments muss mindestens zwölf Monate betragen. Sollte die Bankgarantie oder die Laufzeit des gleichwertigen Finanzinstruments befristet sein, ist der Anbieter verpflichtet, spätestens sechs Kalendermonate vor Ablauf des Geltungszeitraums eine Verlängerung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorzulegen.
(5) Der Anbieter muss die Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments mindestens alle zwölf Monate an die von ihm in den vorausgegangenen zwölf Monaten im Durchschnitt pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags anpassen. Der Anbieter muss die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch den Mauterheber anpassen, wenn die vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG im Monat auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags in sechs aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt pro Monat den Wert übersteigen, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn die vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG im Monat auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags zehn Prozent des Wertes übersteigen, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument auch dann anpassen, wenn sich die Mautsätze und die Mautpflicht, die der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt wurden, wesentlich ändern. Der Mauterheber bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die angepasste Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument vom Anbieter vorgelegt werden muss. Der Anbieter ist berechtigt, vom Mauterheber eine Anpassung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zu verlangen, wenn die auszukehrenden Mauteinnahmen sowie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 dieses Vertrags in sechs aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt pro Monat den Wert unterschreiten, der der Berechnung der Höhe der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments zugrunde gelegt worden ist.
(6) Als Verlängerung im Sinne dieses Paragraphen gilt auch die Erneuerung einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments, wobei eine erneuerte Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument denselben Anforderungen genügen muss als wäre sie eine ursprüngliche Bankgarantie oder ein gleichwertiges Finanzinstrument.