Ausfertigungsdatum: 20.03.2018
(1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrags die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG anzurufen.
(2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.