EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 23 EEMD-ZVAnl II Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

(1) Der Mauterheber kann auch nach Vertragsabschluss vom Anbieter die erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verlangen, wenn

a)
der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
b)
der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
c)
der Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
d)
bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
e)
das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
f)
bei begründetem Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter.

(2) Mit Zustimmung des Mauterhebers kann der Anbieter das erneute Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit auf einzelne Bestandteile des EETS-Teilsystems des Anbieters begrenzen.

(3) Der Anbieter trägt die Kosten für die erneute Durchführung des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeit. Dies gilt nicht, wenn Änderungen im System des Mauterhebers ursächlich für die erneute Durchführung der Gebrauchstauglichkeit sind. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung der Anlage 6.

(4) Das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieses Vertrags bleibt durch die Regelungen dieses Paragraphen unberührt.