EETS-Zulassungsvertrag (EEMD-ZVAnl II)
Vertrag über Die Durchführung des Europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesfernstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2018


§ 20 EEMD-ZVAnl II Vergütung

(1) Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine variable kalendermonatliche Vergütung gemäß der Vorgaben in Absatz 2 (EETS-Anbietervergütung). Das Risiko, dass sich die Summe der wertgestellten Zahlungen und damit die nach diesem § 20 zu bemessende EETS-Anbietervergütung anders entwickelt, als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt – unabhängig von der Ursache – ausschließlich der Anbieter.

(2) Die EETS-Anbietervergütung im jeweiligen Kalendermonat ermittelt sich wie folgt:

EV(t) = (Z(t) – R(t)) ⋅ p


EV(t)=EETS-Anbietervergütung in der Periode t
p=Provisionssatz in Höhe von (0,75) Prozent
Z(t)=auf dem Konto des Mauterhebers gemäß § 5 des EETS-Zulassungsvertrags und den Vorgaben der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro
R(t)=Betrag in Euro der gemäß Absatz 4 in der Periode t abgeholfenen Erstattungsverlangen

(3) Die EETS-Anbietervergütung in diesem Paragraphen wird jährlich unter Berücksichtigung von Recht- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sowie der allgemeinen Geschäftsentwicklung des EETS-Anbietermarktes überprüft. § 31 dieses Vertrags gilt entsprechend.

(4) Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen EETS-Nutzer beantragt und diesem Antrag durch das BAG abgeholfen, mindert sich die EETS-Anbietervergütung entsprechend. Der Mauterheber teilt dem Anbieter jeweils bis zum 7. Werktag (Montag bis Freitag ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) eines Monats mit, welchen Erstattungsverlangen der Mauterheber und in welcher Höhe er diesen im jeweiligen Vormonat abgeholfen hat.