Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Ausfertigungsdatum: 21.07.2014


Anlage 1 EEG 2017 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1108 - 1109; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Berechnung der Marktprämie
1.1
Im Sinne dieser Anlage ist:
„MP“ die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,
„AW“ der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,
„MW“ der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
1.2
Die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP“) in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:MP = AW – MWErgibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP“ mit dem Wert null festgesetzt.
2.
Berechnung des Monatsmarktwerts „MW“
2.1
Monatsmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und GeothermieAls Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der Wert „MWEPEX“ anzulegen. Dabei ist „MWEPEX“ der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in Cent pro Kilowattstunde.
2.2
Monatsmarktwert bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
2.2.1
Energieträgerspezifischer MonatsmarktwertAls Wert „MW“ in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus
Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land“,
Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See“ und
Solaranlagen der Wert „MWSolar“.
2.2.2
Windenergie an Land„MWWind an Land“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone für Deutschland in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:
2.2.2.1
Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone für Deutschland mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
2.2.2.2
Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
2.2.2.3
Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
2.2.3
Windenergie auf See„MWWind auf See“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone für Deutschland in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWWind auf See“ sind die Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.
2.2.4
Solare Strahlungsenergie„MWSolar“ ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar“ sind die Nummern 2.2.2.1 bis 2.2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
3.
Veröffentlichung der Berechnung
3.1
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
3.2
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
a)
den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone für Deutschland für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
b)
den Wert „MWEPEX“ nach Maßgabe der Nummer 2.1,
c)
den Wert „MWWind an Land“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.2,
d)
den Wert „MWWind auf See“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.3 und
e)
den Wert „MWSolar“ nach Maßgabe der Nummer 2.2.4.
3.3
Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.