Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Ausfertigungsdatum: 21.07.2014


§ 55a EEG 2017 Erstattung von Sicherheiten

(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter

1.
dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
2.
für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
3.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.

(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber

1.
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
2.
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.