Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Ausfertigungsdatum: 21.07.2014


§ 39g EEG 2017 Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

(1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach § 39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn

1.
die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2.
für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39f Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird.

(3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39f verlängert werden.