Ausfertigungsdatum: 21.07.2014
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben.
(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,
(3) (weggefallen)