Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Ausfertigungsdatum: 21.07.2014


§ 36f EEG 2017 Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.