Ausfertigungsdatum: 21.07.2014
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.
(2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren. Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.