(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
- 1.
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dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
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den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
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dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
- b)
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der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- c)
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einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
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dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, und
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dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.