(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen,
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Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen,
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Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
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Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
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Materialberechnungen durchzuführen,
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Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
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Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.