(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Schriften und Ornamente zu gestalten, Skizzen unter Beachtung anatomischer Gesetzmäßigkeiten anzufertigen und gravierfähige Entwurfszeichnungen anzufertigen, 
- 2.
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                Vorlagen und Steinschnitte nach historischer und zeitgenössischer Formensprache einzuordnen, 
- 3.
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                Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden, 
- 4.
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                Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen, 
- 5.
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                Materialberechnungen durchzuführen, 
- 6.
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                Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und 
- 7.
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                Gestaltungsprinzipien für vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte darzustellen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.