Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin

Ausfertigungsdatum: 28.01.1992


Anlage EdlStSchlAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 186 - 190)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
 
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
 
5Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 5)
a)
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
c)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
e)
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere
aa)
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
bb)
Lagerschäden feststellen und beseitigen
4  
f)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
 2 
6Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen
c)
Bohrungen in Werkzeugen herstellen
d)
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
4  
e)
Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten Anforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren herrichten
 2 
7Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten
(§ 4 Nr. 7)
a)
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen
b)
Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
c)
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
d)
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
3  
e)
Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen
 2 
  
f)
Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
 2 
8Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
b)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
c)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
4  
9Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen
(§ 4 Nr. 9)
a)
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen
b)
Fertigungszeichnungen anfertigen
c)
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
3  
10Prüfen und Messen
(§ 4 Nr. 10)
a)
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen
b)
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
3  
11Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
c)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
e)
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
5  
f)
Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen
g)
Schleifbilder erstellen
h)
mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugelschliffen prüfen
i)
Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität messen und prüfen
 4 
k)
Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Trennens, Ebauchierens, Schleifens, Polierens, Bohrens und Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen:
aa)
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit
bb)
Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-, Mugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im Zwischen- und Endergebnis festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen und Oberflächenqualität
l)
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meßgeräten
aa)
Schlifformen prüfen
bb)
Oberflächenqualität prüfen
  5
12Vorbereiten von Steinen zum Schleifen
(§ 4 Nr. 12)
a)
ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachsteinträger kitten und kleben
2  
b)
unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und -besonderheiten sowie material- und verfahrensbedingten Bearbeitungskriterien
aa)
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebauchieren
bb)
synthetische Steine trennen und ebauchieren
 210
13Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen
(§ 4 Nr. 13)
a)
unter Beachtung der Steineigenschaften und -besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und Oberflächengestaltung,
aa)
Planflächen schleifen und polieren
bb)
konvexe Formen schleifen und polieren
610 
 
cc)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppen- und Sternschliff, polieren
9  
 
dd)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppenschliff, schleifen
 4 
 
ee)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Sternschliff, schleifen
 4 
 
ff)
Steine in freien Facettenschliffen polieren
9  
 
gg)
konkave Formen schleifen und polieren
hh)
Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
 712
 
ii)
Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
  11
 
kk)
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
 137
b)
geschliffene Steine unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens aufarbeiten und umschleifen
c)
Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Eigenheiten an- und durchbohren
  4
14Nachbereiten von Edelsteinen
(§ 4 Nr. 14)
a)
zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung
b)
Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen, Versiegeln, Fetten und Stabilisieren
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