Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung (EdlStSchlAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin

Ausfertigungsdatum: 28.01.1992


§ 8 EdlStSchlAusbV Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 5 Buchstabe f, laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buchstaben f bis i, laufender Nummer 12 Buchstabe b und laufender Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und dd für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schleifen und Polieren von Steinen im Plan- oder Mugelschliff,
2.
Polieren von Steinen im Facettenschliff.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
5.
Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
6.
Prüfen und Messen,
7.
Festlegung von Arbeitsabläufen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.