Ausfertigungsdatum: 28.01.1992
(Fundstelle: BGBl. I 1992, 194 - 198)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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| 1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||||
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
| 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
| b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
| c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
| d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
| 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen | |||
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
| d) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
| e) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten | |||||
| f) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten | |||||
| g) | arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen | |||||
| h) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | |||||
| 5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) | a) | Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen | 4 | ||
| b) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen | |||||
| c) | Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung | |||||
| d) | Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen | |||||
| e) | Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere | |||||
| aa) | Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren | |||||
| bb) | Lagerschäden feststellen und beseitigen | |||||
| 6 | Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen (§ 4 Nr. 6) | a) | Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten | 4 | ||
| b) | Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen | |||||
| c) | Bohrungen in Werkzeugen herstellen | |||||
| d) | Werkzeuge nach Formen und Größen drehen | |||||
| 7 | Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten (§ 4 Nr. 7) | a) | Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen | 3 | ||
| b) | Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen | |||||
| c) | Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen | |||||
| d) | Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten | |||||
| e) | Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen | 3 | ||||
| f) | Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen | 4 | ||||
| 8 | Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen (§ 4 Nr. 8) | a) | Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden | 4 | ||
| b) | unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern | |||||
| c) | Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden | |||||
| 9 | Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Nr. 9) | a) | einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen | 3 | ||
| b) | Fertigungszeichnungen anfertigen | |||||
| c) | Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden | |||||
| 10 | Prüfen und Messen (§ 4 Nr. 10) | a) | geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen | 3 | ||
| b) | Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen | |||||
| c) | Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren | |||||
| 11 | Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 11) | a) | Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten | 5 | ||
| b) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen | |||||
| c) | Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen | |||||
| d) | Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten | |||||
| e) | Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen | |||||
| f) | Rohsteine und vorbereitete Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen | 4 | ||||
| g) | die gestalterische Umsetzung von Vorlagen in anzufertigende Steinschnitte unter Beachtung von Besonderheiten des Steines planen | |||||
| h) | Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere | |||||
| aa) | mit Abtastern Außenmaße und Details von Steinschnitten messen | |||||
| bb) | durch Sichtprüfen Maßstabgerechtigkeit, Realisierung der gestalterischen Absicht sowie Oberflächenqualität von Steinschnitten prüfen | |||||
| cc) | durch Anfertigen von Gips- und Modellabgüssen sowie Siegelabdrücken prüfen | |||||
| i) | Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit | 2 | ||||
| k) | Kriterien für die Beurteilung von Zwischen- und Endergebnissen selbständig festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Proportionen und gestalterische Absicht | |||||
| 12 | Anfertigen von Steinschnittentwürfen (§ 4 Nr. 12) | a) | gravierfähige Entwurfszeichnungen in Originalansicht und spiegelverkehrter Darstellung nach Vorlagen anfertigen | 10 | 4 | 2 |
| b) | Motive in Originalgröße sowie unter maßstabgerechter Verkleinerung und Vergrößerung mit Hilfsmitteln und nach Augenmaß von Vorlagen auf Entwürfe übertragen | |||||
| aa) | flächige Motive auf Entwurfszeichnungen übertragen | |||||
| bb) | plastische Motive auf plastische Entwurfszeichnungen und -modelle übertragen | |||||
| c) | Schriften und Ornamente gestalten und zeichnen, insbesondere unter Beachtung von Formen, Proportionen und Flächenaufteilung | |||||
| d) | gravierfähige Skizzen von Pflanzen und Tieren unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten nach eigenen Naturstudien anfertigen | |||||
| e) | Bedeutung und Umsetzungsformen von Wappen erläutern und beachten | |||||
| f) | Entwürfe für Steinschnitte unter Beachtung der historischen und zeitgenössischen Formensprache anfertigen | 7 | ||||
| g) | gravierfähige Skizzen von Menschen unter Beachtung von anatomischen Gesetzmäßigkeiten nach eigenen Entwürfen anfertigen | 10 | ||||
| 13 | Vorbereiten von Steinen zum Gravieren (§ 4 Nr. 13) | a) | Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen vorbereiten, insbesondere für erhabene und vollplastische Steinschnitte | 2 | 3 | |
| aa) | trennen | |||||
| bb) | ebauchieren | |||||
| cc) | formen | |||||
| b) | Steinträger zum Aufkitten von Steinen vorbereiten und Steine aufkitten | 4 | 3 | |||
| c) | Entwürfe graviergerecht auf Edelsteine übertragen | |||||
| 14 | Gravieren von Steinen (§ 4 Nr. 14) | a) | Probegravierungen in Techniken des vertieften, erhabenen und vollplastischen Steinschneidens durchführen, insbesondere unter Beachtung von Steineigenschaften und -besonderheiten sowie technischen Möglichkeiten | 4 | ||
| b) | vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte originalgetreu nach Vorlagen anfertigen | 6 | 12 | 2 | ||
| c) | vertiefte, erhabene und vollplastische Steinschnitte gestaltend auf der Basis von Entwürfen anfertigen | 4 | 13 | |||
| aa) | Probegravierungen von Details anfertigen | |||||
| bb) | an Originalsteinen Konturen anschneiden | 3 | 7 | |||
| cc) | an Originalsteinen Motive durcharbeiten | 4 | 10 | |||
| 15 | Nachbereiten gravierter Steine (§ 4 Nr. 15) | a) | zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung | 3 | 4 | |
| b) | gravierte Steine unter Beachtung der gestalterischen Absicht glätten, polieren und sandstrahlen | |||||
| c) | Steine stabilisieren sowie Oberflächen versiegeln, insbesondere fetten und lackieren |