Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin

Ausfertigungsdatum: 28.01.1992


§ 4 EdlStGrAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6.
Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,
7.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
8.
Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
9.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
10.
Prüfen und Messen,
11.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
12.
Anfertigen von Steinschnittentwürfen,
13.
Vorbereiten von Steinen zum Gravieren,
14.
Gravieren von Steinen,
15.
Nachbereiten gravierter Steine.