Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser/zur Edelsteinfasserin

Ausfertigungsdatum: 02.04.1992


§ 8 EdlStFAusbV Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Planen, Vorbereiten und Fassen einer vorgefertigten, modellierten Metallplatte unter Anwendung der folgenden Techniken sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls; Einteilen, Bohren, Verschneiden und Fassen von Pavee, Fadenfassungen, insbesondere Zweikorn, Vierkorn mit Steg, Fünfkorn und auslaufenden Kornreihen, Chatons, Navettes und abgedeckte Fassungen. Außerdem sollen Baguettes, Carrees oder eine Zarge von mindestens acht mm Kantenlänge gefaßt werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Erkennen und Zuordnen von Edelsteinen und organischen Stoffen,
c)
Faßtechniken,
d)
Werkzeug, Geräte und Maschinen,
e)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
f)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen;
2.
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
a)
Planen von Arbeitsabläufen,
b)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen,
c)
Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
d)
historische und zeitgenössische Formensprache,
e)
gestalterische Prüfkriterien,
f)
Zeichnen geometrischer Formen;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächenberechnung,
b)
Arbeitskostenberechnung,
c)
Materialwertberechnung;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.