(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
    
        (2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern 
        
            - 1.
- 
                Technik der Betriebsanlagen, 
- 2.
- 
                Technik der Fahrzeuge und 
- 3.
- 
                Bahnbetrieb. 
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
    (4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
    
        (5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Trassierungsgrundsätze, 
- 2.
- 
                Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken, 
- 3.
- 
                Bahnübergänge und Kreuzungen, 
- 4.
- 
                Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik, 
- 5.
- 
                Energieversorgung, 
- 6.
- 
                Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie 
- 7.
- 
                Einrichtung und Sicherung von Baustellen. 
        (6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Fahrzeugarten und Betriebsweisen, 
- 2.
- 
                Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper, 
- 3.
- 
                Laufwerke und Spurführung, 
- 4.
- 
                Antrieb und Bremsen, 
- 5.
- 
                Begrenzung der Fahrzeuge, 
- 6.
- 
                Zug- und Stoßeinrichtungen, 
- 7.
- 
                Sicherheitseinrichtungen, 
- 8.
- 
                überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie 
- 9.
- 
                Instandhaltung von Fahrzeugen. 
        (7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über 
        
            - 1.
- 
                Grundsätze des Fahrdienstes, 
- 2.
- 
                Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit, 
- 3.
- 
                Fahrpläne, 
- 4.
- 
                Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals, 
- 5.
- 
                Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung, 
- 6.
- 
                Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut, 
- 7.
- 
                Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen, 
- 8.
- 
                Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16). 
        (8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten 
        
            - 1.
- 
                allgemeines Verwaltungsrecht, 
- 2.
- 
                Eisenbahnrecht, 
- 3.
- 
                Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht, 
- 4.
- 
                Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, 
- 5.
- 
                Schadenersatzrecht, 
- 6.
- 
                Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, 
- 7.
- 
                Bahnpolizeirecht sowie 
- 8.
- 
                Grundzüge der Betriebswirtschaft. 
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.