(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
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Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
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Technik der Fahrzeuge und
- 3.
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Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
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Trassierungsgrundsätze,
- 2.
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Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
- 3.
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Bahnübergänge und Kreuzungen,
- 4.
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Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
- 5.
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Energieversorgung,
- 6.
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Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
- 7.
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Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
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Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
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Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,
- 3.
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Laufwerke und Spurführung,
- 4.
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Antrieb und Bremsen,
- 5.
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Begrenzung der Fahrzeuge,
- 6.
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Zug- und Stoßeinrichtungen,
- 7.
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Sicherheitseinrichtungen,
- 8.
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überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie
- 9.
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Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
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Grundsätze des Fahrdienstes,
- 2.
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Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,
- 3.
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Fahrpläne,
- 4.
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Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,
- 5.
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Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,
- 6.
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Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,
- 7.
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Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,
- 8.
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Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
- 1.
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allgemeines Verwaltungsrecht,
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Eisenbahnrecht,
- 3.
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Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
- 4.
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Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
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Schadenersatzrecht,
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Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- 7.
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Bahnpolizeirecht sowie
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Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.