(EBPensNOG)
Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Ausfertigungsdatum: 05.03.1956


§ 3 EBPensNOG Nachweise über die Verwendung der Zuschüsse

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.