(EBBAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

Ausfertigungsdatum: 15.07.2004


Anlage EBBAusbV 2004 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1630 - 1637)


I. Gemeinsame Ausbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
IT-Systeme nutzen
b)
Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks nutzen
c)
Informationsquellen nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
d)
innerbetriebliche Regelwerke auswerten und anwenden
e)
Daten pflegen, schützen, sichern und archivieren
f)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche und fremdsprachige *) Fachausdrücke anwenden
4*)  
g)
Informationsbedürfnisse von Kunden erkennen, Kunden im Regelbetrieb und bei Leistungsstörungen zielgruppengerecht informieren und Lösungen anbieten
h)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und weiterleiten, Beteiligte informieren
i)
fremdsprachige Standardtexte anwenden
  6*)
6Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Aufträge erfassen sowie organisatorische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Aufgaben im Team planen und abstimmen, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
c)
Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen
4*)  
d)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
e)
Kosten vergleichen, Problemlösungstechniken anwenden
f)
Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten der Beteiligten auf Arbeitsergebnisse berücksichtigen
g)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
 4*) 
7Eisenbahnbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Bahnanlagen auf Durchführung des Bahnbetriebes nach ihren Zwecken unterscheiden
b)
Aufbau von Gleisanlagen beschreiben
c)
Anforderungen an Mitarbeiter im Bahnbetrieb sowie deren Aufgaben im Hinblick auf die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs beachten
d)
Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vorranges des Eisenbahnverkehrs bei höhengleichen Bahnübergängen unterscheiden
e)
Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
f)
Fahrpläne anwenden
g)
fernbediente Weichen manuell umstellen, Handverschlüsse anlegen
h)
von Bahnstromsystemen ausgehende Gefahren berücksichtigen
4  
i)
Maßnahmen bei betriebsgefährdenden Situationen, insbesondere Einschränkungen des Lichtraumprofils, Unbefahrbarkeit von Gleisen und Weichen sowie Personen im Gleis, ergreifen
k)
Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Rettungskonzepte umsetzen, Hilfsmaßnahmen einleiten, Zug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstellen sichern, Unfälle melden, Beweise sichern, Reisende beim Aussteigen auf freier Strecke und bei Unfällen betreuen
l)
Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen
m)
Zugfahrten beobachten, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifen
 6 
8Begleiten von Triebfahrzeugen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
System der Strecken- und Bahnhofssicherung erläutern, Anordnung der Signale und Zugbeeinflussungseinrichtungen begründen
b)
Abhängigkeiten zwischen den Sicherungs- und Leitsystemen an Triebfahrzeugen und am Fahrweg beachten
c)
Signale beachten
d)
Züge unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften des Rad-Schiene-Systems zum Stillstand bringen und sichern
8  
9Rangieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Rangieraufträge durchführen
b)
Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicherstellen
c)
Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln
d)
vorgegebene Bremsverhältnisse herstellen
e)
Rangierverfahren unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse anwenden
f)
Rangiersignale geben und beachten
g)
Vorsichtswagen behandeln
h)
Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen
i)
ortsgestellte Weichen, Gleissperren und Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
k)
Maßnahmen beim Auffahren von Weichen ergreifen
l)
Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen von Zügen durch Rangierbewegungen ergreifen
m)
stillstehende Fahrzeuge sichern
12  
10Bilden von Zügen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Fahrzeuggewichte, -abmessungen und Radsatzlasten im Hinblick auf die Beschaffenheit und Begrenzung von Bahnanlagen beurteilen
b)
Züge unterschiedlicher Art insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Verwendung von Wagen und ihrer technischen Ausrüstung zusammenstellen
c)
Einfluss von Wagen auf die Zuggeschwindigkeit beurteilen, bei Abweichen von Fahrplanvorgaben Maßnahmen einleiten
d)
Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit gefährlichen Gütern bei der Bildung von Zügen berücksichtigen
e)
Wagenlisten erstellen
8  
11Prüfen von Wagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Fahrzeuge und deren Ausrüstung nach ihrer Zweckbestimmung unterscheiden
b)
die für den Betrieb und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen beachten
c)
Einhaltung von Kontroll- und Überwachungsfristen für Wagen prüfen, Maßnahmen bei Fristüberschreitungen ergreifen
d)
Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere Schäden und Mängel an Laufwerk, Wagenuntergestell, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Verriegelungs- und Verschlusseinrichtungen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifen
e)
Wagen auf betriebssichere Beladung oder Funktion der Komforteinrichtungen prüfen, Verkehrstauglichkeit feststellen sowie Abhilfe bei Mängeln veranlassen
12  
12Prüfen von Bremsen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Bremsberechnungen durchführen, Bremszettel erstellen
b)
Maßnahmen bei Nichterreichen der vorgegebenen Bremsverhältnisse ergreifen
c)
Bremsproben durchführen, Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten einleiten
 10 
13Aufsicht am Zug
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a)
betriebliche Unterlagen ausfertigen
b)
Abfahrbereitschaft feststellen, Züge fertig melden, Abfahrauftrag erteilen
c)
Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei Halt aus unvorhergesehenem Anlass, ergreifen
d)
Abschlussarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen
 6 
14Leiten des Fahrdienstes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Fahrordnung im Stellwerksbereich anwenden
b)
fahrdienstliche Bedingungen für Zugfahrten prüfen, Zustimmung erteilen
c)
Zugfahrten auf ordnungsgemäßen Verlauf prüfen
  8
15Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a)
Kundenaufträge annehmen
b)
Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, organisatorische Schnittstellen beachten, Planungsunterlagen erstellen
c)
Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln, Bestellungen veranlassen
d)
vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen
e)
Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette ergreifen
f)
Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetriebs anwenden
g)
Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
h)
Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
i)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  12*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.
II. Fachrichtung Fahrweg
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr
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1Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Verständigungen durchführen   4
b)Fahrwege einstellen
c)Zustimmungen erteilen
2Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, insbesondere Zugmeldeverfahren, durchführen   16
b)Fahrwege einstellen und sichern
c)Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen
d)fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen wahrnehmen
3Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung durchführen   12
b)Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durchführen
c)Bahnhofsgleise sperren
d)Fahren auf Sicht anordnen
e)Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen Einrichtungen sowie Zugfahrten durchführen
f)Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbesondere
 aa)bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis,
bb)beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen,
cc)beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen,
dd)bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und
ee)beim Zurücksetzen von Zügen
4Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten   12
b)Zugfahrten bei technischen Unregelmäßigkeiten durchführen, insbesondere
 aa)an Signalen, Weichen und Gleissperren,
bb)an Einrichtungen von Bahnhofsund Streckenblöcken,
cc)an Gleisfreimeldeanlagen,
dd)am Oberbau,
ee)an Oberleitungen oder Stromschienen,
ff)an Zugbeeinflussungsanlagen und
gg)an technischen Bahnübergangssicherungen
5Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb treffen, insbesondere   8
 aa)Nothalte veranlassen,
bb)Gleissperrungen vornehmen,
cc)Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen
dd)Absperrungen veranlassen und
ee)Notrufe absetzen
b)Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen
c)externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungsplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebsleitung verständigen
III. Fachrichtung Lokführer und Transport
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte im Ausbildungsjahr
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1Prüfen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen   12
b)Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere
 aa)Antrieb,
bb)Laufwerk,
cc)Untergestell,
dd)Zug- und Stoßeinrichtungen
ee)Bremsen sowie
ff)Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen
 auf Funktion, Schäden und Mängel prüfen
c)Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funktionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne anwenden
d)Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
e)Triebfahrzeuge warten und pflegen
2Bedienen von Triebfahrzeugen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und Reibwerten unter Beachtung des Materialverschleißes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten   16
b)Sicherheitseinrichtungen bedienen
c)Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeugen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungseinrichtungen auswerten
d)Kommunikationseinrichtungen nutzen
e)Belästigungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Abgase, vermeiden
f)ortsfeste Anlagen bedienen
3Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Zug- und Rangierfahrten durchführen   12
b)Fahrwege beobachten
c)Fahrpläne anwenden
d)Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und Vorspannlokomotiven beschreiben
e)Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen anwenden
4Durchführen von Fahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten   12
b)Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesondere Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise abriegeln, gefährdete Züge anhalten
c)Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen, zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs, treffen