(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 4.
- 
                Umweltschutz, 
- 5.
- 
                Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation, 
- 6.
- 
                Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 
- 7.
- 
                Eisenbahnbetrieb, 
- 8.
- 
                Begleiten von Triebfahrzeugen, 
- 9.
- 
                Rangieren, 
- 10.
- 
                Bilden von Zügen, 
- 11.
- 
                Prüfen von Wagen, 
- 12.
- 
                Prüfen von Bremsen, 
- 13.
- 
                Aufsicht am Zug, 
- 14.
- 
                Leiten des Fahrdienstes, 
- 15.
- 
                Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement. 
        (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 
        
            - 1.
- 
                
                    in der Fachrichtung Fahrweg:
                     
                        - a)
- 
                            Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb, 
- b)
- 
                            Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb, 
- c)
- 
                            Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb, 
- d)
- 
                            Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen, 
- e)
- 
                            Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen; 
 
- 2.
- 
                
                    in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
                     
                        - a)
- 
                            Prüfen von Triebfahrzeugen, 
- b)
- 
                            Bedienen von Triebfahrzeugen, 
- c)
- 
                            Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb, 
 
                    d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.