(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Betriebliche und technische Kommunikation, Kundenkommunikation,
- 6.
-
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
-
Eisenbahnbetrieb,
- 8.
-
Begleiten von Triebfahrzeugen,
- 9.
-
Rangieren,
- 10.
-
Bilden von Zügen,
- 11.
-
Prüfen von Wagen,
- 12.
-
Prüfen von Bremsen,
- 13.
-
Aufsicht am Zug,
- 14.
-
Leiten des Fahrdienstes,
- 15.
-
Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
in der Fachrichtung Fahrweg:
- a)
-
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierbetrieb,
- b)
-
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb,
- c)
-
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb,
- d)
-
Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten des Fahrdienstes bei Störungen,
- e)
-
Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;
- 2.
-
in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
- a)
-
Prüfen von Triebfahrzeugen,
- b)
-
Bedienen von Triebfahrzeugen,
- c)
-
Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.