Eisenbahnarbeitszeitverordnung (EAZV)
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens

Ausfertigungsdatum: 17.10.2006


§ 5 EAZV Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.