(EAPatV)
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

Ausfertigungsdatum: 10.02.2010


§ 2 EAPatV Verfahrensrecht für das Patentamt

Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend.