Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Ausfertigungsdatum: 16.12.1997


§ 4b DWG Beteiligungsverfahren

(1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Aufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung über den jeweils nächsten Bundeshaushalt und Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zu.

(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigneter Weise veröffentlicht, um der interessierten Öffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung. Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten befassen.

(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle betroffen ist.

(5) Die Deutsche Welle beschließt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie aus der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten. Diese Aufgabenplanung enthält auch die Kalkulation der Betriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum. Folgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung. Die Entscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der Deutschen Welle.

(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deutsche Welle wird durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz festgelegt.

(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem Bundeszuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgabenplanung.