Ausfertigungsdatum: 16.12.1997
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:
(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.