DWD-Gesetz (DWDG)
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

Ausfertigungsdatum: 10.09.1998


§ 11 DWDG Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten für die Beamten beim Deutschen Wetterdienst erlassen, soweit dies auf Grund der Eigenart des Deutschen Wetterdienstes oder seiner Stellung im Wettbewerb erforderlich ist.