Ausfertigungsdatum: 05.06.1986
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und des § 8 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146) wird vom Bundesminister für Verkehr, auf Grund des § 22 Abs. 5 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet: