Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 
        
        1. und 2. ... 
        
            - 3.
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                Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860)mit folgender Maßgabe:Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen berücksichtigt, die in der "Liste der Beisitzer der Seekammern" der Deutschen Demokratischen Republik erfaßt sind. 
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