(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:
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Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,
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See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,
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Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,
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erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,
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Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,
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Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,
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Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
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Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),
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Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,
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Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,
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Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,
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Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,
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Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,
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Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.
(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.