(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen: 
        
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                Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere, 
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                See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer, 
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                Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren, 
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                erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind, 
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                Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei, 
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                Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes, 
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                Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, 
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                Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, 
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                Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz), 
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                Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist, 
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                Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen, 
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                Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, 
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                Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter, 
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                Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben, 
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                Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen. 
(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.
    (3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.