(DVSUG)
Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.06.1986


§ 4 DVSUG Zuständigkeit des Seeamtes Emden

Das Seeamt Emden ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest oder vom oder im Land Niedersachsen erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich der der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter berührt ist.