(DVStB)
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Ausfertigungsdatum: 12.11.1979


§ 41 DVStB Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde enthält

1.
die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Firma oder Name der Gesellschaft,
4.
die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.
Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Gesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.