Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind 
        
            - 1.
- 
                der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, 
- 2.
- 
                etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten, 
- 3.
- 
                die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben, 
- 4.
- 
                etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu, 
- 5.
- 
                etwaige Rücktritte von Bewerbern,