Düngeverordnung (DüV)
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Ausfertigungsdatum: 26.05.2017


§ 10 DüV Aufzeichnungen

(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:

1.
den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen,
2.
die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,
3.
die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren.
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.

(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

1.
der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf angebauten Kultur,
2.
die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens,
3.
der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
4.
der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
5.
bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.

(3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.