(DüngMSaatG)
Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung

Ausfertigungsdatum: 19.01.1949


§ 4 DüngMSaatG

Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.