Ausfertigungsdatum: 19.01.1949
(1) Wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder von zugelassenem Handelssaatgut - mit Ausnahme von Zuckerrübensamen -, die von dem Eigentümer, Eigenbesitzer, Nutznießer oder Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsweise in der für derartige Geschäfte üblichen Art nach dem 31. Juli zur Steigerung des Ertrags der nächsten Ernte beschafft und verwendet worden sind, hat der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht an den in dieser Ernte anfallenden Früchten der zum Betrieb gehörigen Grundstücke, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt worden sind. Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Früchte.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für Ansprüche aus Darlehen, die von dem Eigentümer, Eigenbesitzer, Nutznießer oder Pächter zur Bezahlung dieser Lieferung in der für derartige Geschäfte üblichen Art aufgenommen werden.