Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden: 
        
            - 1.
- 
                Verkehrsbezeichnung, 
- 2.
- 
                zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, 
- 3.
- 
                Art der Herstellung, 
- 4.
- 
                Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile, 
- 5.
- 
                Nährstoffverfügbarkeit, 
- 6.
- 
                Wirkung von Nebenbestandteilen, 
- 7.
- 
                äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung, 
- 8.
- 
                andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen, 
- 9.
- 
                das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit, 
- 10.
- 
                der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, 
- 11.
- 
                Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung, 
- 12.
- 
                die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.