Ausfertigungsdatum: 09.01.2009
(1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Entschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge vom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den Klärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten Zuleitung an den Bundestag nicht.