Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
- 2.
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entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
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entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
- 4.
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entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
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entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.