Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV)
Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge

Ausfertigungsdatum: 06.06.2016


§ 3 DünenSchV Befreiungen

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befreit, soweit das Handeln zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.