Ausfertigungsdatum: 06.06.2016
Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befreit, soweit das Handeln zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.