(1) Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,
        
            - 1.
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                die Randdünen zu betreten, 
- 2.
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                die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke, 
- 3.
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                außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren, 
- 4.
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                Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen, 
- 5.
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                Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben, 
- 6.
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                mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen, 
- 7.
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                Feuer zu entzünden oder 
- 8.
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                zu spielen, zu zelten oder zu lagern. 
        Die Randdünen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Wegen überquert werden.
    
    
(2) Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.