(1) Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,
- 1.
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die Randdünen zu betreten,
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die Randdünen zu beschädigen, insbesondere durch Aufgraben oder Sandentnahme, gleich zu welchem Zwecke,
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außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege mit Handwagen, sonstigen Wagen, Schubkarren und Fahrzeugen aller Art zu fahren,
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Dünenpflanzen aller Art auszureißen, abzuschneiden oder abzubrechen,
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Bauschutt, Müll oder Abfall aller Art abzuladen oder zu vergraben,
- 6.
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mit Pferden außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Dünenüberwege zu reiten sowie Vieh und Geflügel frei herumlaufen oder weiden zu lassen,
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Feuer zu entzünden oder
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zu spielen, zu zelten oder zu lagern.
Die Randdünen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Wegen überquert werden.
(2) Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.