Düngemittelverordnung (DüMV)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

Ausfertigungsdatum: 05.12.2012


Anlage 1 DüMV (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.


Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1Allgemeine Vorgaben:
1.1Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.
2Herstellung:
2.1Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,
2.1.2bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,
2.1.3ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,
2.1.4die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.
2.2Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.
2.2.2Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.
2.3Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
2.3.1Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.
2.4Granulierung:
2.4.1Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1

Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger


TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
1.1.1Ammoniumsulfat20 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
N 0,3 %-Punkt
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als Formulierungshilfsmittel
Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
Mindestgehalte nach Spalte 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2Ammoniumnitrat20 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt
Ammoniumnitrat, auch Carbonate oder Sulfate des Calciums und Magnesiums;
auch Umhüllung
Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Packungen an den Anwender abgegeben werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammonsalpeter“ bezeichnet sein, wenn
neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-
nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3Ammonium-
sulfatsalpeter
24 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt
CaCO3 2 %-Punkte
Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
a)
Calcium-Magnesiumcarbonat, Magnesiumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
b)
Magnesiumsulfat mit
Natriumsalzen;
c)
Calciumcarbonat;
auch Umhüllung


Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe a:
Mindestgehalte nach Spalte 2:
22 % N, 2 % MgO,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe b:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.4Harnstoff44 % NGesamtstickstoff als
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Carbamid;
auch Zugabe von elementarem Schwefel,
auch Umhüllung
Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
Mindestgehalte nach Spalte 2:
28 % N
4 % S,
zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5Harnstoff – Iso-
butylidendiharnstoff
32 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendiharnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid
1.1.6Harnstoff – Form-
aldehydharnstoff
38 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Formaldehydharnstoff,
Carbamid
1.1.7Stickstoffdünger mit [Harnstoff-
derivat]
18 % NGesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harnstoffderivate nach Spalte 5,
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heißwasserlöslicher Stickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, davon
mindestens ein Drittel als
Harnstoffderivate nach Spalte 5 Buchstabe a bis c, 10 % als Harnstoffderivat nach Spalte 5 Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff mindestens 60 % heißwasserlöslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Auf chemischem Wege gewon-
nenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter – und
a)
Crotonylidendiharnstoff oder
b)
Isobutylidendiharnstoff oder
c)
Formaldehydharnstoff oder
d)
Acetylendiharnstoff
enthält.





In der Typenbezeichnung ist das Wort
„Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils mindestens 1 % N beträgt.
1.1.8[Harnstoffderivat]28 % NGesamtstickstoff,
Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
kaltwasserlöslicher Stickstoff,
heißwasserlöslicher Stickstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5
Buchstabe a, b oder d:
mindestens 25 %
vom N in der jeweiligen
Harnstoffform
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Mindestgehalt an
Formaldehydharnstoff
31 % N;
Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Jeweils nur einer der
nachfolgenden Ausgangsstoffe
a)
Crotonylidendiharnstoff,
b)
Isobutylidendiharnstoff,
c)
Formaldehydharnstoff,
d)
Acetylendiharnstoff
In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harnstoffderivate“ durch das jeweils verwendete Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
1.1.9Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig
10 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Carbamid- und Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des
angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Carbamid, Calciumnitrat,
Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch
Lösen oder Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein:
„Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.10Oxamid28 % NGesamtstickstoffStickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an
Ammonium- oder
Nitratstickstoff 4 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Oxamid, auch Calciumsulfat und Ammonium- oder CalciumnitratDer Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
1.1.11Ammoniak
flüssig
10 % NAmmoniumstickstoffStickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Ammoniak;
auch lösen in Wasser
Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.
1.1.12Ammonium-
sulfat-Lösung aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6 Spalte 1]
5 % N
6 % S
Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von
konzentrierter Schwefelsäure
in technischer Qualität
oder
Calciumsulfat (CaSO4)
nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur
Blattdüngung geeignet!“.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6
Zeile 6.1.9:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,
2 % S,
es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,
bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]“.
1.1.13Ammoniumsulfat – Harnstoff30 % N


5 % S
Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel
Stickstoff bewertet als
Carbamid- und
Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als
Calciumcarbonat
Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N
Höchstgehalt an
Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
N    0,5 %-Punkt
S    0,5 %-Punkt
CaCO3 2 %-Punkte
Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen
Typbezeichnung nach Spalte 1:
„Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO3
zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14Stickstoff –
Magnesium
19 % N


5 % MgO
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlösliches
Magnesiumoxid
Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammonium-
stickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt
Nitrate, Ammoniumverbindungen, Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen
Bei Zugabe von Natriumsalzen:
Typbezeichnung nach Spalte 1:
„Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.
1.1.15Stickstoff – Calcium10 % N


10 % Ca
Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Calcium
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N   0,4 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumnitrat, Carbamid,
auch Calciumchlorid
Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und entspricht dieses nicht der im Arzneibuch festgelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen von Früchten“.
1.1.16Stickstoffdünger-Lösung15 % NGesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid-, Ammonium-
oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret:
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026,
für Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Lösung 0,5 %
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
Auf chemischem Wege oder
durch Lösen in Wasser gewon-
nenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
„biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.

1.2 Vorgaben für Phosphatdünger


TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
1.2.1Dicalciumphosphat mit Magnesium20 % P2O5
6 % MgO
Alkalisch-ammoncitrat-
lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als
alkalisch-ammoncitrat-
lösliches P2O5;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate, auch von aus Knochen gelöster Phosphorsäure
Zugabe von
Magnesiumcarbonat
Magnesiumsulfat
Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.2Dicalciumphosphat
mit Tricalciumphosphat
8 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt
Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate
1.2.3Phosphat mit
Silicium
8 % P2O5Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen
Gehaltes an P2O5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat, Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit Schwefel- und Phosphorsäure
Mindestgehalt an Silicat 20 %.
1.2.4Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5
6 % MgO
Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P2O5 wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel-
oder Phosphorsäure,
Zugabe von
Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat
Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.
1.2.5Rohphosphat mit
wasserlöslichem Anteil
23 % P2O5Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden.
Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure
1.2.6Rohphosphat23 % P2O5Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat
Rohphosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten werden
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus
weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen
Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben sein.
1.2.7Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium16 % P2O5



6 % MgO
Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Gesamt-Magnesiumoxid
Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt
Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;

Vermahlen weicherdigen Rohphosphats,

Zugabe von
Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat
Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
angegeben sein.
1.2.8Phosphatdünger-Lösung20 % P2O5wasserlösliches PhosphatPhosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt
Durch Mischen von
Phosphorsäure mit Natronlauge gewonnenes Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.2.9Phosphatdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2,
Tabelle 6.2]
10 % P2O5GesamtphosphatPhosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt
Phosphathaltige Ausgangsstoffe nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.

1.3 Vorgaben für Kaliumdünger


TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
1.3.1Kaliumsulfat35 % K2Owasserlösliches
Kaliumoxid
Kalium bewertet als
wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt
Kaliumsulfat; umhüllt
1.3.2Kaliumdünger-
Lösung
20 % K2Owasserlösliches
Kaliumoxid
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.3Kaliumsulfat-
Lösung
6 % K2O

6 % S
wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen gewonnenes
Erzeugnis
Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
1.3.4Kaliumdünger aus
[Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1]
10 % K2Owasserlösliches
Kaliumoxid
Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für K2O 3 % Punkte.
Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
auch als Lösung
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.

1.4 Vorgaben für Kalkdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
3
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
1.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO3CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen:
 CaCO3 4 %-Punkte,
 MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und
 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte
Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a)
Magnesiumcarbonat
b)
Azotobakter auf Torf, wenn
1 000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c)
Brennraumaschen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16
Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer
Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.
1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm
Toleranzen:
 CaO 4 %-Punkte,
 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander
durch Brennen
Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“
oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm
Toleranzen:
 CaO 4 %-Punkte,
 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und
 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur Staubbindung
Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich“.
1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a)
97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b)
97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
 MgO 1,5 %-Punkte
 insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte
Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke
Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe
Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle;
auch Zugabe von
– 
phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
– 
Rohphosphat
jeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C);
Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5:
– 
Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P2O5
Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2
a)
97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
b)
97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm
c)
97 % bei 0,63 mm
75 % bei 0,16 mm.
Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 1,5 %-Punkte,
insgesamt (CaO + MgO)
3 %-Punkte
P2O5 0,8 %-Punkt
a)
Vermahlen von Konverterschlacke
b)
Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke
c)
Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze
1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO
in der TM
CalciumoxidKalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen:
 CaO 3 %-Punkte,
 MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
 insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
Oxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4
In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.


1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
1.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumchlorid
1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen
in Wasser
Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
Bezeichnung nach Spalte 1:
„Calciumformiat-flüssig“,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
1.5.3Magnesium-
carbonat
70 % MgCO3MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als
Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten
von Magnesit
Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“
bezeichnet sein.
1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur
≤ 1 800 °C
1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten
magnesiumhaltiger Gesteine
1.5.6Kieserit mit
Magnesium-
carbonat
20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
Magnesiumoxid; mindestens
60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit,
auch unter Zugabe von Kaliumsulfat
Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
Mindestgehalte nach Spalte 2:
8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
K2O 1 %-Punkt
Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Magnesiumoxid, -hydroxid
oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser
1.5.9Elementarer Schwefelfest:
80 % S
flüssig:
40 % S
SchwefelSchwefel bewertet als S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
Schwefel aus Natur- oder
Industrieherkünften
1.5.10Schwefel-
Magnesiumdünger
6 % S
6 % MgO
Schwefel;
Magnesiumoxid
Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften
1.5.11Schwefel-
Calciumdünger
11 % S
25 % Ca
Schwefel;
Calcium
Schwefel bewertet als S,
Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm
80 % bei 0,315 mm
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren
bei der Monoverbrennung von Steinkohle
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.


Abschnitt 2

Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2.
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
2.1NP-Düngerfest:
3 % N
5 % P2O5
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
insgesamt 3 %
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1
Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO3;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.
2.2NK-Düngerfest:
3 % N
5 % K2O
als Lösung:
1 % N
1 % K2O
insgesamt 3 %
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
wasserlösliches Kaliumoxid
Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min-
destens 1 % betragen.
Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung
Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO3;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.
2.3PK-Düngerfest:
5 % P2O5
5 % K2O
als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O
als Lösung:
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 3 %
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1
bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid
Für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher
Verwendung von Aschen nach
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
Bei Verwendung von Aschen
Mindestgehalt nach Spalte 2 für
festen Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
bei trockenem Material Granulierung
2.4NPK-Düngerfest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O
auf Träger-
material:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt
4 %
als Suspension:
3 % N
4 % P2O5
4 % K2O
Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
wasserlösliches Kaliumoxid
Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5
Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln
auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes
Trägermaterial:
Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer
auch Zugabe von Kohlen-
saurem Kalk aus Meeralgen
Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
„Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
bei trockenem Material Granulierung.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO3,
Spalte 3: Calciumcarbonat,
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.

Abschnitt 3

Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel

TypenbezeichnungMindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
3.1Organischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-DüngerEinnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P2O5
oder
0,5 % K2O
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt, bei ausschließlicher Verwendung von Vinasse für K2O 3 %-Punkte,
für die organische Substanz
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5 %-Punkte
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 sowie organische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.4;
auch in flüssiger Form
Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu wählen.
3.2Organisch-
Mineralischer N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger
Einnährstoffdünger nach Spalte 1:
3 % für den Nährstoff
Zweinährstoff- und Dreinährstoffdünger nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P2O5
oder
1,0 % K2O
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid
Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Mindestgehalt an organischer Substanz: 10 % bezogen auf TM
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 %-Punkt,
für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte
Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; auch in flüssiger FormDie Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
Mindestgehalt nach Spalte 2:
3 % N,
3 % P2O5 oder
3 % K2O.

Abschnitt 4

Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2.
Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen

TypenbezeichnungErgänzung der
Mindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Zusätzliche
typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
4.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe „mit Spurennährstoff“
oder
durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 2
0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu
0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn
Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt und
wasserlöslicher Gehalt
Toleranzen für jeden Spurennährstoff:
50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte.
Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2
oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2
Das Düngemittel muss mindestens einen der
in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2:
1 % Fe bezogen auf TM
0,2 % Mn bezogen auf TM
Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen
auf TM und Zink
0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
ist eine gezielte Zugabe von
nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern,
nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf
TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.

4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten

TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
4.2.1Kupferhydroxid-
Suspension
22 % CuKupferKupfer bewertet als
Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt
Suspendieren von Kupferhydroxid
4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasser-
lösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt
Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit;
auch chelatisiert mit Glycin
Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.
4.2.3Eisen-
Dünger
6 % FeEisenEisen bewertet als Gesamt-
Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt
Eisensalz der Huminsäure,
Eisenhumat,
Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und Eisensulfatlösung
Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.
4.2.4Spurennährstoff-Mischdünger0,2 % B
1 % Fe
0,5 % Cu
1 % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5 % Zn
Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink
Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 1,0 mm
70 % bei 0,16 mm;
bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-Punkt
Bor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher FormDas Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.


Abschnitt 5

Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkung


Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.

TypenbezeichnungMindestgehalte
(bezogen
auf TM)
Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten
Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse
Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung
Besondere Bestimmungen, Hinweise
123456
5.1N-, P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger
1 % N,
1 % P2O5
oder
1 % K2O
Stickstoff in den
Stickstoffformen 3.1
bis 3.10
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1
bis 4.2.11
wasserlösliches Kaliumoxid
Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an
Biuret:
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026
Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 0,25 %-Punkt,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 5 % des in %
angegebenen Gehaltes.
Auf chemischem oder
physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf
Trägermaterial
auch in flüssiger Form
Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.